AEB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

der Galapagos NV und der Gesellschaften, die direkt oder indirekt von Galapagos NV kontrolliert werden, einer belgischen Aktiengesellschaft („naamloze vennootschap“) mit Sitz in Generaal De Wittelaan L11 A3, B-2800 Mechelen, Belgien, welche unter der Unternehmensnummer 0466.460.429 im Register der juristischen Personen (Mechelen) registriert ist (jede dieser Gesellschaften im Folgenden „Kunde“ genannt).

 

1. ANNAHME DER ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN: Die Annahme eines Auftrags durch einen „Lieferanten“ bedeutet unwiderruflich die Annahme dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) durch diesen Lieferanten. Der Lieferant verzichtet daher auf alle Rechte, die sich aus einer Bestimmung in seinen eigenen gedruckten oder handschriftlichen Dokumenten ergeben, wenn sie mit diesen AEB nicht übereinstimmen. Diesbezügliche Vorbehalte des Lieferanten gelten als nicht berücksichtigt. Abweichungen von diesen AEB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart und sowohl vom Lieferanten als auch vom Kunden unterzeichnet sind.

Jede Bestimmung, die nicht in den vorliegenden AEB enthalten ist, bedarf einer ausdrücklichen und besonderen Vereinbarung.

 

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS: Ein Auftrag bildet mit der Annahme dieses Auftrags durch den Lieferanten einen verbindlichen „Vertrag“; alle Vorbehalte oder Ablehnungen des Lieferanten sind innerhalb von drei (3) Werktagen nach Eingang des Auftrags mitzuteilen. Reagiert der Lieferant nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Auftrag als angenommen. Mündlich oder telefonisch übermittelte Aufträge und Bedingungen sind nur nach schriftlicher, von den Parteien unterzeichneter Bestätigung gültig.

Jede Änderung eines Teils des Auftrags durch den Lieferanten ist für den Kunden nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung bindend.

 

3. AUFTRAGSUNTERLAGEN: Die Spezifikationen des „Auftrags“ sind in Folgendem festgelegt:

  • dem Auftrag und den dazugehörigen Anhängen;
  • den technischen Unterlagen, Zeichnungen und Spezifikationen;
  • den Normen, auf die in den Spezifikationen ausdrücklich Bezug genommen wird

 

4. UNTERLAGEN, DIE DEM AUFTRAG BEIGEFÜGT SIND, UND VERTRAULICHKEIT: Bei Lieferung der Waren, die Gegenstand dieses Auftrags sind, werden alle im Auftrag und seinen Anhängen genannten technischen, administrativen und ergänzenden Unterlagen zusammen mit der technischen Dokumentation, die für die Verwendung und Wartung der Waren gemäß den geltenden Vorschriften erforderlich sind, an den Kunden übergeben.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen, die er im Zusammenhang mit einem Auftrag erhalten hat, streng vertraulich zu behandeln und diese in keiner Form für andere Zwecke als die Ausführung dieses Auftrags weiterzugeben oder zu verwenden. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, ohne dass es einer förmlichen Mahnung bedarf und unbeschadet des Rechts des Kunden auf Ersatz der Schäden, die sich aus einem solchen Verstoß ergeben. Diese Bestimmungen treten ab der Aufnahme von Verhandlungen über den Auftrag in Kraft und bleiben bis zum 10. Jahrestag der Auftragsabwicklung durch den Lieferanten gültig.

Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden keine Elemente des Auftrags offen legen oder bewerben. Für die Zwecke dieser AEB bezeichnet „Waren“ die beweglichen Sachen, die der Lieferant auf der Grundlage eines Auftrags herstellt und/oder an den Kunden liefert.

 

5. WEITERVERGABE VON AUFTRÄGEN: Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die effektive Ausführung und Abwicklung des Auftrags, auch wenn er den Auftrag ganz oder teilweise an einen Dritten weitergibt.

In diesem Fall verpflichtet der Lieferant jeden Unterauftragnehmer zur Einhaltung der vorliegenden AEB, einschließlich (ohne Einschränkung) des vorstehenden Artikels 4 und des nachstehenden Artikels 17.

 

6. VERZUG UND STRAFEN: Die Lieferung zu dem Zeitpunkt und an den Ort, die im Auftrag angegeben sind, ist eine wesentliche Verpflichtung des Lieferanten. Jedes Ereignis, das den Auftrag beeinflussen könnte, ist dem Kunden unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. In diesen Fällen behält sich der Kunde das Recht vor, den Vertrag zu kündigen, unbeschadet der Zahlung von Verzugsstrafen und anderer Entschädigungen, für die der Lieferant haftet. Eine Teillieferung steht der Anwendung von Strafklauseln oder sonstigen Rechtsmitteln gegen den Lieferanten nicht entgegen. Nimmt der Kunde trotz Verzug des Lieferanten die Lieferung an, so kann dies nicht als Verzicht des Kunden auf das Recht ausgelegt werden, Ersatz für den dem Kunden entstandenen Verlust oder Schaden zu verlangen.

Nach Ablauf der Lieferfrist gilt der Lieferant als benachrichtigt, ohne dass diesbezüglich weitere Formalitäten erforderlich sind.

Im Falle einer Verzögerung der Lieferung der bestellten Waren durch den Lieferanten fallen für jeden Tag der Verzögerung Vertragsstrafen in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Kaufpreises für diese Waren an, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Vertragsstrafen 15 % des vereinbarten Preises oder der vereinbarten Gebühren nicht überschreiten und auf diese beschränkt sind. Diese Vertragsstrafen werden vom Lieferanten entweder (a) durch Reduzierung des Preises oder der Gebühren um den Betrag der aufgelaufenen Vertragsstrafen oder

(b) im Ermessen des Kunden durch eine separate Zahlung an den Kunden beglichen. Andere Rechte und Rechtsbehelfe, die dem Kunden im Rahmen dieser AEB oder des anwendbaren Rechts zustehen, bleiben hiervon unberührt.

 

7. LIEFERUNG: Die Lieferung der Waren erfolgt DDP beim Kunden oder an einem anderen im Auftrag festgelegten Ort (Incoterms 2010). Sofern nicht anders schriftlich vereinbart und vom Kunden ausdrücklich genehmigt, sind die Bedingungen für Preise, Transport und Verpackung im Auftrag feste, nicht überprüfbare Bestimmungen.

 

8. EIGENTUMSÜBERGANG: Die qualitative und/oder quantitative Abnahme der Waren steht unter anderem unter dem Vorbehalt der Lieferung gemäß Artikel 7 am Lieferort. Der Eigentumsübergang der Waren erfolgt nach Empfang. Eine vom Lieferanten vorgeschlagene Bestimmung über den Eigentumsvorbehalt gilt als nicht vorhanden.

 

9. GEFAHRENÜBERGANG: Alle Gefahren im Zusammenhang mit den Waren trägt der Lieferant bis zur Lieferung an den Kunden gemäß Artikel 7.

 

10. ABNAHME DER WAREN: Ungeachtet der Versand- und Frachtbestimmungen unterliegt die Abnahme den im Auftrag festgelegten Bedingungen und die Ware wird gemäß diesen Bedingungen angenommen. Die nach Abnahme erteilte Entlastung gilt nicht als Freistellung des Lieferanten, wenn sich später herausstellen sollte, dass die gelieferten Waren nicht den im Auftrag festgelegten Spezifikationen entsprechen. Eine Überlieferung kann abgelehnt werden. Lieferungen ohne Lieferschein mit dem Namen des Lieferanten, einem Verweis auf den Auftrag des Kunden, einer klare Beschreibung der gelieferten Waren und einer detaillierte Aufschlüsselung der Waren auf jeder Verpackung können abgelehnt werden. Alle derartig abgelehnten Waren sind auf Kosten, Risiko und Verantwortung des Lieferanten zurückzugeben und zu ersetzen.

 

11. RECHNUNGEN: Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an den im Auftrag angegebenen Rechnungsempfänger und die angegebene Rechnungsadresse auszustellen und zu senden. Sofern im Auftrag nicht anders angegeben, sind Rechnungen pro Lieferung und pro Auftrag auszustellen und müssen auf die Auftragsnummer verweisen. Sofern im Auftrag nicht anders angegeben, sind Rechnungen innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden per Banküberweisung zu bezahlen.

 

12. DOKUMENTATION UND WERKZEUGE: Die Werkzeuge und Formen, die dem Kunden gehören und dem Lieferanten leihweise zur Verfügung gestellt wurden, sowie die dazugehörige Dokumentation dürfen nur für die Abwicklung der Aufträge des Kunden verwendet werden und sind auf erstes Verlangen des Kunden zurückzugeben; einer Erklärung bedarf es nicht. Die Kosten und Risiken der Instandhaltung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gehen zulasten des Lieferanten.

 

13. COMPLIANCE: Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren unter allen Umständen, auch im Falle einer autorisierten Unterauftragsvergabe, den im Auftrag dargelegten Spezifikationen und/oder Modellen sowie allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, einschließlich (ohne Einschränkung) derjenigen, die sich auf Sicherheit und Umwelt beziehen, entsprechen.

Im Falle der Nichteinhaltung ergreift der Lieferant alle Maßnahmen, um die für den effektiven Betrieb der Waren erforderlichen Änderungen vorzunehmen und/oder diese Waren so schnell wie möglich zu ersetzen, unbeschadet der Ansprüche des Kunden auf weitere Entschädigung für eventuelle Schäden. Der Lieferant trägt alle mit der Änderung und/oder dem Austausch verbundenen Kosten.

Im Falle einer Nichtübereinstimmung behält sich der Kunde das Recht vor, die Waren an den Lieferanten zurückzugeben, der daraufhin alle zuvor vom Kunden an ihn gezahlten Beträge zurückerstattet und den Kunden für den entstandenen Schaden entschädigt. Der Lieferant führt ein Qualitätssicherungssystem ein, das mit den aktuellen Industriestandards im Einklang steht. In diesem Zusammenhang ist der Kunde berechtigt, vom Lieferanten die Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen zu verlangen.

Bei chemischen und biologischen Produkten ist der Lieferant verpflichtet, diese Produkte in speziell dafür geeigneten Verpackungen und Behältern zu transportieren und die geltenden Transportvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus erstellt er Aufzeichnungen über die Sicherheit von chemischen Produkten.

 

14. HAFTUNG: Der Lieferant haftet für alle Verluste und/oder Schäden jeglicher Art, die der Lieferant, seine Vertreter, Unterauftragnehmer und/oder andere Personen, die den Lieferanten bei der Durchführung des Vertrags unterstützen, entweder dem Kunden oder Dritten während der Herstellung, Montage und/oder Installation der bestellten Waren und ganz allgemein während der im Rahmen dieses Vertrags durchgeführten Arbeiten verursachen können. Die vom Kunden während der Herstellung, Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme durchgeführten Prüfungen lösen keine Haftung des Kunden und/oder eine Mithaftung des Kunden mit dem Lieferanten aus.

 

15. VERSICHERUNG: Unbeschadet des Artikels 13 schließt der Lieferant Versicherungen ab, die jede Haftung decken, die dem Lieferanten aus der Erfüllung, Nichterfüllung und/oder Teilerfüllung dieses Vertrags und für alle möglichen Schäden, einschließlich direkter und indirekter Schäden, Personen-, Sach- und Folgeschäden, entstehen könnten.

 

16. PATENTE UND URHEBERRECHTE: Der Lieferant stellt den Kunden von allen Verletzungsklagen frei, die sich aus der Verwendung von Geräten, Lieferungen, Zeichnungen, Dokumenten und Informationen (nachfolgend zusammen „Ergebnisse“ genannt) ergeben, die Gegenstand dieses Vertrags sind. Der Lieferant stellt den Kunden daher von allen Ansprüchen, Schäden, Urteilen, Kosten und Auslagen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Gerichtskosten, Berater- und Sachverständigenhonorare) im Zusammenhang mit einer Verletzungsklage, der Feststellung einer Verletzung und/oder der Verletzung eines Patents, Urheberrechts und/oder ähnlichen Rechts frei.

Der Lieferant stellt sicher, dass die Ergebnisse gegen keine bestehenden Patente, Urheberrechte und/oder ähnliche Rechte verstoßen oder diese verletzen.

Wird infolge der Nutzung der Ergebnisse ein Verletzungsverfahren gegen den Kunden eingeleitet, so räumt der Lieferant entweder dem Kunden das Recht ein, die Ergebnisse kostenlos zu nutzen oder die Ergebnisse ohne Kosten für den Kunden zu ändern oder zu ersetzen.

Alle Kosten, Gebühren und/oder Schäden, die direkt oder indirekt mit Verletzungsklagen und/oder Schadenersatzansprüchen sowie den Folgen solcher Klagen und/oder Ansprüche zusammenhängen, gehen zulasten des Lieferanten.

 

17. VERTRAULICHKEIT: Die vom Kunden erteilten Aufträge sind vertraulich. Der Lieferant gibt den Inhalt dieser Aufträge in keinem Fall an Dritte weiter. Bestellte Waren, Preise, Rabatte, Sonderkonditionen und Nebenleistungen sind jederzeit streng vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus wird ausdrücklich vereinbart, dass der Lieferant den Namen des Kunden nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden für Zwecke der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. durch Nennung des Kunden in Kundenlisten) verwenden darf.

 

18. KÜNDIGUNG DES VERTRAGS: Kommt eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nach, kann dieser Vertrag von der anderen Partei mit vorheriger Mahnung, die für einen Zeitraum von 10 (zehn) Tagen ohne Wirkung bleibt, gekündigt werden, unbeschadet anderer Rechte, die dieser Partei zustehen können. Für den Fall, dass über den Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine andere Tatsache vorliegt, die die Unfähigkeit des Lieferanten beweist, Zahlungen oder Lieferungen auszuführen, hat der Kunde das Recht, den dem Lieferanten erteilten Auftrag kostenlos zu kündigen, und zwar unbeschadet seines Rechts, Schadenersatz oder die Abholung von Waren zu verlangen, die bereits bezahlt, aber noch nicht im Besitz des Kunden sind.

 

19. BEKÄMPFUNG VON BESTECHUNG UND KORRUPTION: Der Lieferant ist verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Kodizes und Sanktionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Bestechung und Korruption einzuhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Gesetze der Länder, in denen der Lieferant tätig ist, und der Länder, in denen der Kunde und seine verbundenen Gesellschaften tätig sind („Anti-Korruptionsgesetze“); der Lieferant darf sich nicht an Aktivitäten, Praktiken oder Verhaltensweisen beteiligen, die nach den geltenden Anti-Korruptionsgesetzen eine Straftat darstellen würden. Der Lieferant wendet während der Laufzeit dieses Vertrags eigene Richtlinien und Verfahren an und erhält diese aufrecht, um sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter, Vertreter, Lieferanten und (Unter-)Auftragnehmer, die Dienstleistungen gemäß oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag erbringen, die Anti-Korruptionsgesetze einhalten und gegebenenfalls durchsetzen, und der Lieferant verfügt, falls zutreffend, insbesondere für das Vereinigte Königreich über angemessene Verfahren (gemäß der Definition des britischen Bestechungsgesetzes 2010). Auf Verlangen des Kunden hat der Lieferant jederzeit die Einhaltung dieser Bestimmung nachzuweisen, indem er vom Kunden angeforderte Unterlagen und Daten sowie andere vom Kunden gewünschte angemessene Mittel zur Verfügung stellt. Der Lieferant teilt dem Kunden jede Verletzung oder Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Bestimmung mit, sobald er von einem solchen Ereignis Kenntnis erlangt. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung gilt als wesentliche Verletzung dieses Vertrags.

 

20. GEWÄHRLEISTUNG: Der Lieferant gewährleistet, dass jede gelieferte Ware für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ab dem Datum der Lieferung oder Installation, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, frei von Fehlern und/oder Mängeln ist, außer wenn die Standardbedingungen des Lieferanten eine längere Garantiezeit vorsehen; in diesem Fall gilt diese längere Frist. Der Lieferant ist verpflichtet, Waren, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Fehler und/oder Mangel aufweisen, nach seiner Wahl kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen.

 

21. HÖHERE GEWALT: Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Fehler bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerungen oder Fehler auf Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Handlungen oder Beschränkungen von Regierungen oder Behörden, Krieg, Revolutionen, Aufruhr oder Unruhen, höhere Gewalt oder Feuer, aber mit Ausnahme von Streiks und Aussperrungen) („Höhere Gewalt“), vorausgesetzt, dass die betroffene Partei der anderen Partei innerhalb von drei (3) Tagen nach Bekanntwerden dieser höheren Gewalt eine schriftliche Mitteilung mit vollständigen Angaben zu dieser höheren Gewalt, einschließlich des Datums, an dem diese erstmals aufgetreten ist, übersendet. Im Falle einer solchen Verzögerung oder eines solchen Fehlers durch eine Partei, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen oder eine angemessene Reduzierung ihrer Verpflichtungen zu verlangen.

 

22. SALVATORISCHE KLAUSEL: Sollte eine Bestimmung dieser AEB als ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet werden, so gelten diese AEB als in dem Maße geändert, wie es nach Ansicht des zuständigen Gerichts erforderlich ist, um die ansonsten ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung und die übrigen Bestimmungen dieser AEB gültig und durchsetzbar zu machen und den ursprünglichen Geschäftszweck der verletzenden Bestimmung so weit wie möglich zu erreichen. Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser AEB berührt in keinem Fall die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen, die so durchgesetzt werden, als ob die verletzende Bestimmung nicht in diese AEB aufgenommen worden wäre.

 

23. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND: Der Vertrag, diese AEB und die Bestimmungen des Auftrags unterliegen dem Recht des Sitzes des Kunden (ohne Rücksicht auf die Kollisionsnormen); sie enthalten die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien und haben Vorrang vor den Bestimmungen in allen Dokumenten, die der Lieferant gegebenenfalls zur Verfügung stellt. Im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Erfüllung dieser AEB sind ausschließlich die Gerichte am Sitz des Kunden zuständig, auch im Falle von Gewährleistungsklagen oder Verfahren, an denen mehr als ein Beklagter beteiligt ist.